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Hundekontrolle / Hundetaxe

Die Gemeinden haben gestützt auf das kantonale Hundegesetz eine Hundekontrolle zu führen. Gestützt auf §7 des Hundegesetzes vom 1. Mai 2012 (HuG) sind alle Hunde im Alter ab drei Monaten bei der Wohngemeinde anzumelden.

Meldepflicht

Als Hundehalter/in sind Sie verpflichtet

  • ihren Hund (ab dem 3. Lebensmonat) bei ihrer Wohngemeinde innert 10 Tagen anzumelden. Diese Pflicht umfasst ausserdem die Meldung von Namens- und Adressänderungen, eines allfälligen Halterwechsels sowie den Tod des Hundes.
  • bei der Anmeldung Ihres Hundes muss auf der Wohngemeinde eine Kopie des Hundeausweises hinterlegt werden.
  • von Hunden, die als ,,Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial'' gelten, muss vor dem Erwerb eine Halteberechtigung beim Kantonalen Veterinärdienst, Aarau, beantragt werden.

Amicus

Die nationale Hundedatenbank ist AMICUS (www.amicus.ch). Ersthundehalter müssen sich bei den Einwohnerdiensten registrieren lassen und erhalten danach die AMICUS-Logindaten per Post. Grundsätzlich müssen Hundehalter alle Änderungen wie Halterwechsel, Tod des Hundes, Änderungen der Personalien etc. bei der nationalen Hundedatenbank AMICUS sowie den Einwohnerdiensten melden.

Hundesteuer

Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht ist diese ab dem sechsten Lebensmonat zu leisten. Die Hundetaxe beträgt pro Jahr CHF 120.00 und wird jeweils im Mai erhoben. Für Hunde, welche zwischen dem 1. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten. Wird ein Hund innerhalb des ,,Hundejahres'' ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzliche Taxe fällig. Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden.

Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (Listenhunde)

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ist vor dem Kauf eine Halteberechtigung beim kantonalen Veterinärdienst zu beantragen. Für folgende Hunderassen ist eine Halteberechtigung erforderlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • American Bull Terrier/Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier/American Pit Bull Terrier
  • Rottweiler

Betroffen sind auch alle Kreuzungstiere dieser Rassen (z. B. American Bully) und alle Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen.

Leinenpflicht

Gemäss Polizeireglement der Gemeinde Gontenschwil ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, im Wald und am See sind Hunde an der Leine zu führen. Insbesondere davon ausgenommen sind Hunde auf ausgebauten Waldwegen unter direkter Aufsicht ihres Führers. Hunde müssen jedoch während der Setzzeit des Wilds vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand zwingend an der Leine geführt werden (ausgenommen Jagd- und Polizeihunde).

Entsorgung Hundekot

Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb besonders eingerichteter Versäuberungsplätze, der öffentliche und private Grund nicht durch Hunde verunreinigt wird. Insbesondere sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke diesbezüglich zu schützen und sauber zu halten. Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und vorschriftsgemäss zu entsorgen.

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