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Wahlen / Abstimmungen

Termine 2024

  • 3. März 2024
  • 9. Juni 2024
  • 22. September 2024
  • 20. Oktober 2024
  • 24. November 2024

Informationen zu kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen erhalten Sie unter:


Urnenöffnungszeiten

Abstimmungslokal:       Gemeindehaus, EG
Öffnungszeiten:               Sonntag, 08.30 - 09.30 Uhr
 

Wahl- und Abstimmungsergebnisse

Die Resultate der Wahlen und Abstimmungen finden Sie auf der Homepage unter Aktuelles und im Anschlagkasten beim Gemeindehaus. Die Resultate des Bundes sind unter www.admin.ch  und die des Kantons unter www.ag.ch abrufbar.


Rechtliche Grundlagen

Stimmberechtigung

Stimmberechtigtsind alle Schweizer Bürger/innen die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben unddie nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.

Briefliche Stimmabgabe

Wer brieflich stimmen will:

  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
  • klebt das Antwortkuvert zu und stellt es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.

Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post wird empfohlen, das Antwortkuvert bis spätestens Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post zu übergeben. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert per B-Post rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig. Die briefliche Stimmabgabe kann durch Einwurf des Antwortkuverts im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten. Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens zu Ende der Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen. Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.

Gründe für die Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe

  • Es wird nicht das zugestellte Stimmkuvert als Antwortkuvert verwendet.
  • Der Stimmrechtsausweis wird nicht unterschrieben.
  • Die Wahl- bzw. Stimmzettel sind nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert.
  • Das Stimmkuvert trifft zu spät bei der Gemeindekanzlei ein.

Stellvertretung

Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne im Wahlbüro unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatte oder die vertretene Person hat seinen Stimmrechtausweis zu unterschreiben.


Zuständige Abteilung

Gemeindekanzlei