Todesfall
Ärztliche Todesbescheinigung
Beim Eintritt des Todes ist ein Arzt (Hausarzt oder Notfallarzt) beizuziehen. Dieser wird den Tod feststellen und eine ärztliche Todesbescheinigung zu Handen des Zivilstandsamtes ausstellen.
Todesschein
Sofern Angehörige einen Todesschein benötigen, ist dieser beim für den Todesort zuständigen Zivilstandsamt zu bestellen.
Einsargung und Überführung der Leiche / Bestattungsinstitut
Die Einsargung und die Überführung der Leiche zur Aufbahrung, auf den Friedhof und/oder ins Krematorium erfolgt durch ein Bestattungsinstitut, das die Angehörigen frei wählen können. Das Bestattungsinstitut berät die Angehörigen zu allen Fragen der Bestattung. Hier finden Sie eine Liste der Bestattungsunternehmen im Kanton Aargau.
Bestattung
Die Bestattung einer verstorbenen Person ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Unter Bestattung wird entweder die Erdbestattung verstanden, welche nur auf einem Friedhof zulässig ist, oder die Feuerbestattung (Kremation).
Die Kremation erfolgt in der Regel im Krematorium Aarau. Wird die Kremation gewählt, kann die Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden. Dies ist jedoch keine Pflicht. Die Angehörigen können frei über die Urne verfügen.
Anordnungen zu Lebzeiten
Wer zu Lebzeiten Anordnungen für die Bestattung treffen möchte, hält dies am besten schriftlich fest und informiert die Angehörigen, wo das Dokument zu finden ist. Anordnungen für die Bestattung können auch bei der Gemeindekanzlei hinterlegt werden.
Testamente, Eheverträge und Erbverträge sollten keine Anordnungen für die Bestattung enthalten, weil sie in der Regel erst nach der Bestattung eröffnet werden.