Hundekontrolle / Hundetaxe
Die Gemeinden haben gestützt auf das kantonale Hundegesetz eine Hundekontrolle zu führen. Gestützt auf §7 des Hundegesetzes vom 1. Mai 2012 (HuG) sind alle Hunde im Alter ab drei Monaten bei der Wohngemeinde anzumelden.
Meldepflicht
Hunde müssen spätestens 10 Tage nach der Übernahme oder den Import durch den neuen Halter / die neue Halterin auf diesen/diese registriert werden. Bei einer Ernsthundehaltung müssen Sie sich als Hundehalter/in in der Gemeinde registrieren. Dies können Sie entweder direkt am Schalter der Einwohnerdienste oder online via Smart Service Portal. Mit der erhaltenen Personen-ID von Amicus, Ihrem Hund und dessen Heimtierausweis geht es dann in die tierärztliche Praxis, wo der Hund in Amicus registriert wird.
Wird ein Hund weggegeben oder stirbt, muss dies ebenfalls innert 10 Tagen bei der Gemeinde und bei Amicus gemeldet werden.
Amicus
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein. Die nationale Hundedatenbank ist AMICUS (www.amicus.ch). Grundsätzlich müssen Hundehalter alle Änderungen wie Halterwechsel, Tod des Hundes, Änderungen der Personalien etc. bei der nationalen Hundedatenbank AMICUS sowie den Einwohnerdiensten melden.
Sie sind bereits Hundehalter. Was ist ab 2026 neu für Sie?
Wenn Sie bereits einen Hund besitzen, können Sie diesen wie bisher über www.amicus.ch verwalten oder alternativ die kostenlose Applikation animundo nutzen. Sobald Sie dort Ihr Amicus-Konto verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde einsehen, Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk) und Tod Ihres Hundes melden, sowie Vermisstmeldungen verwalten. Die bisherige PetCard kann nicht mehr nachbestellt werden, sondern steht Ihnen als elektronische ePetCard auf animundo zur Verfügung. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Hundesteuer
Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist eine Hundetaxe zu entrichten. Die Hundetaxe beträgt pro Jahr CHF 120.00 und wird jeweils im Mai erhoben.
Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (Listenhunde)
Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ist vor dem Kauf eine Halteberechtigung beim kantonalen Veterinärdienst zu beantragen. Für folgende Hunderassen ist eine Halteberechtigung erforderlich:
- American Staffordshire Terrier
- American Bull Terrier/Bull Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Pit Bull Terrier/American Pit Bull Terrier
- Rottweiler
Betroffen sind auch alle Kreuzungstiere dieser Rassen (z. B. American Bully) und alle Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen.
Leinenpflicht
Gemäss Polizeireglement der Gemeinde Gontenschwil ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, im Wald und am See sind Hunde an der Leine zu führen. Insbesondere davon ausgenommen sind Hunde auf ausgebauten Waldwegen unter direkter Aufsicht ihres Führers. Hunde müssen jedoch während der Setzzeit des Wilds vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand zwingend an der Leine geführt werden (ausgenommen Jagd- und Polizeihunde).
Entsorgung Hundekot
Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb besonders eingerichteter Versäuberungsplätze, der öffentliche und private Grund nicht durch Hunde verunreinigt wird. Insbesondere sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke diesbezüglich zu schützen und sauber zu halten. Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und vorschriftsgemäss zu entsorgen.
Dienstleistungen
- AMICUS Flyer [pdf, 1.2 MB]
- Als Ernsthundehalter/in registrieren
- Informationen des Kantons zum Thema Hund
- Veterinärdienst Kanton Aargau