Erbschaft
Inventare
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird, ausser in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit, ein Steuerinventar aufgenommen (§ 210 ff. Steuergesetz).
Jeder Erbe, der die Befugnis hat die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) zu verlangen. Dieses Inventar beinhaltet einen Rechnungsruf. Das Begehren muss innert einem Monat seit Kenntnis des Todes des Erblassers (in der Regel ab Todesdatum) beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblasers gestellt werden.
Sofern einer der Gründe gemäss Art. 553 ZGB vorliegt, ordnet das Bezirksgericht ein Sicherungsinventar an.
Alle Inventare werden von der Gemeindekanzlei gemäss Verordnung über das Nachlassinventar erstellt. Das Inventar wird in der Regel auf der Grundlage der unterjährigen Steuererklärung aufgenommen. Ein Hausbesuch durch die Behörden ist meist nicht erforderlich. Über das Vermögen der verstorbenen Person darf nicht verfügt werden, bis das Inventar aufgenommen ist. Die Angehörigen werden von der Gemeindekanzlei schriftlich über die geltenden Bestimmungen informiert.
Ausschlagung einer Erbschaft
Mit dem Tod geht nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers auf die Erben über. Es kann daher sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erben können die Erbschaft innert drei Monaten seit Kenntnis des Todes des Erblassers (in der Regel ab Todesdatum) mittels schriftlicher Erklärung beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers ausschlagen.
Wer erwägt eine Erbschaft auszuschlagen, muss darauf achten, dass er keine sogenannte Erbantrittshandlung vornimmt. Insbesondere darf er sich keine Wertsachen oder anderen Gegenstände aus dem Nachlass des Verstorbenen aneignen.
Erbenverzeichnis
Das Erbenverzeichnis gibt Auskunft über die gesetzlichen Erben des Erblassers. Es gibt jedoch keine Auskunft über allfällig vorhandene letztwillige Verfügungen. Ein Erbenverzeichnis kann bei der Gemeindekanzlei beantragt oder online via Smart Service Portal bestellt werden.
Erbbescheinigung
Die Erbbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Sie wird für die Übertragung von Liegenschaften und in der Regel auch von Bankguthaben auf die Erben benötigt. Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ausgestellt werden, ausser alle Erben erklären vorzeitig schriftlich die Annahme der Erbschaft.
Erbbescheinigungen sind gegen Kostenverrechnung beim Bezirksgericht erhältlich. Untenstehend finden Sie das entsprechende Merkblatt und das Bestellformular für eine Erbbescheinigung:
Merkblatt zur Bestellung einer Erbbescheinigung [pdf, 78 KB]
Bestellformular Erbbescheinigung [pdf, 78 KB]
Zuständiges Bezirksgericht
Bei Nachlässen von zuletzt in Gontenschwil wohnhaft gewesenen Personen ist das Bezirksgericht Kulm zuständig.
Erbteilung
Es gibt im Kanton Aargau keine Behörde, die Erbteilungen vornimmt. Für die Teilung der Erbschaft sind die Erben daher selber verantwortlich. Nur im Streitfall entscheidet das Bezirksgericht. Wer bei der Erbteilung Unterstützung benötigt, kann sich an einen Notar, an ein Treuhandbüro oder an eine Bank wenden.